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ein gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf seinen Antrag
der Schiedsrichter von der Aufsichtsbehörde für das Betriebsunternehmen ernannt.
Besteht eine Aufsichtsbehörde nicht, so erfolgt die Ernennung durch die für das
Betriebsunternehmen zuständige obere Verwaltungsbehörde.
Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sich die
Parteien über die Wahl des Obmanns nicht einigen.
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Unterliegen die Tarife obrigkeitlicher Festsetzung oder Genehmigung oder
sind obrigkeitliche Höchstpreise festgesetzt, so sind die Tarife und Höchstpreise, sofern
die Abgabe in den Beforderungspreis eingerechnet wird, auf Antrag des Unter-
nehmers insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhältnisse als
angemessen zu erachten ist.
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Im Verhältnis zwischen dem Betriebsunternehmer und den Personen, die
nach 87 Abs. 1 Schuldner der Abgabe sind, gilt die Abgabe als Teil des Be-
förderungspreises, insbesondere hinsichtlich der Einziehung, der Geltendmachung
im Rechtsweg, des gesetzlichen Pfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher
Anderung der Frachtberechnung.
Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen der Jahlung nachgeforderter
Abgabebeträge gegen den Schuldner der Abgabe zustehen, beginnt die Verjährung
mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachzahlung erfolgt ist.
∆ 11
Bei der Personenbeförderung beträgt die Abgabe
in der 1. Fahrklase . . . . 16 vom Hundert
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des Beförderungspreises.
Werden für die beschleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten aus-
gegeben, so beträgt die Abgabe für die Juschlagkarten der 1. und 2. Klasse
15 vom Hundert und für solche der 3. Klasse 12 vom Hundert des Preises.
Bestehen bei einem Unternehmen weniger als vier Klassen, so bestimmt die
für das Unternehmen zuständige Landesregierung im Einverständnisse mit dem
Reichskanzler, bei Unternehmungen, die ihren Sitz im Ausland haben, der Bundes-
rat, welcher Abgabesatz für die einzelnen Klassen anzuwenden ist. Ist bei einem
Unternehmen nur eine Klasse vorhanden, so wird der Abgabesatz der 3. Klasse
erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung
von Klassen berechnet wird.
ß Im Gepäckverkehre beträgt die Abgabe 12 vom Hundert des Beförderungs-
preises.