Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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ein gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf seinen Antrag 
der Schiedsrichter von der Aufsichtsbehörde für das Betriebsunternehmen ernannt. 
Besteht eine Aufsichtsbehörde nicht, so erfolgt die Ernennung durch die für das 
Betriebsunternehmen zuständige obere Verwaltungsbehörde. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sich die 
Parteien über die Wahl des Obmanns nicht einigen. 
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Unterliegen die Tarife obrigkeitlicher Festsetzung oder Genehmigung oder 
sind obrigkeitliche Höchstpreise festgesetzt, so sind die Tarife und Höchstpreise, sofern 
die Abgabe in den Beforderungspreis eingerechnet wird, auf Antrag des Unter- 
nehmers insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhältnisse als 
angemessen zu erachten ist. 
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Im Verhältnis zwischen dem Betriebsunternehmer und den Personen, die 
nach 87 Abs. 1 Schuldner der Abgabe sind, gilt die Abgabe als Teil des Be- 
förderungspreises, insbesondere hinsichtlich der Einziehung, der Geltendmachung 
im Rechtsweg, des gesetzlichen Pfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher 
Anderung der Frachtberechnung. 
Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen der Jahlung nachgeforderter 
Abgabebeträge gegen den Schuldner der Abgabe zustehen, beginnt die Verjährung 
mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachzahlung erfolgt ist. 
∆ 11 
Bei der Personenbeförderung beträgt die Abgabe 
in der 1. Fahrklase . . . . 16 vom Hundert 
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des Beförderungspreises. 
Werden für die beschleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten aus- 
gegeben, so beträgt die Abgabe für die Juschlagkarten der 1. und 2. Klasse 
15 vom Hundert und für solche der 3. Klasse 12 vom Hundert des Preises. 
Bestehen bei einem Unternehmen weniger als vier Klassen, so bestimmt die 
für das Unternehmen zuständige Landesregierung im Einverständnisse mit dem 
Reichskanzler, bei Unternehmungen, die ihren Sitz im Ausland haben, der Bundes- 
rat, welcher Abgabesatz für die einzelnen Klassen anzuwenden ist. Ist bei einem 
Unternehmen nur eine Klasse vorhanden, so wird der Abgabesatz der 3. Klasse 
erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung 
von Klassen berechnet wird. 
ß Im Gepäckverkehre beträgt die Abgabe 12 vom Hundert des Beförderungs- 
preises.
	        
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