Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Im Straßenbahnverkehr, in dem den örtlichen Bedürfnissen dienenden 
Schiffsverkehre sowie in dem im & 1 Abs. 2 bezeichneten Verkehr ermäßigt sich 
die Abgabe von der Personenbeförderung auf 6 vom Hundert des Beförderungs- 
preises. Ob eine Bahn als Straßenbahn anzusehen ist oder ob ein Schiffs- 
verkehr örtlichen Bedürfnissen dient, bestimmt im Sweifel der Bundesrat. 
12 
Bei der Güterbeförderung beträgt die Abgabe 7 vom Hundert des Be. 
förderungspreises. 13 
Wird demjenigen, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, die Abgabe 
vom Betriebsunternehmer nicht besonders berechnet, so sind die Abgabesätze der 
& 11, 12 von einem Betrage zu entrichten, der zusammen mit der aus ihm 
errechneten Abgabe den an den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt. 
# 14 
Die Verwaltungen der vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen 
Beförderungsunternehmungen haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate 
zu bestimmenden Zeitabschnitten Verkehrsnachweisungen nebst den für die Abgabe- 
berechnung erforderlichen Angaben einzureichen. 
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Gesamtabgabebetrag 
von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. Der Bundesrat kann abweichende 
Bestimmungen treffen. 
15 
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs- 
maßregeln zu bestimmen, daß die Abgaben auch von anderen Beförderungsunter- 
nehmungen gemäß 9 14 entrichtet werden, sofern der Betriebsunternehmer im 
Inland eine Niederlassung besitzt oder einen im Inland wohnhaften Vertreter 
bestellt. Dem Vorsteher der inländischen Niederlassung und dem nach Satz 1 
bestellten Vertreter liegen dieselben Verpflichtungen ob, die durch dieses Gesetz 
und die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer 
auferlegt sind. 
* 16 
Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht nach §# 14, 15 entrichtet 
wird, darf die Beförderung der Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen 
erfolgen. Aus den Fahrausweisen muß der um die Abgabe erhöhte Beförderungs- 
preis ersichtlich sein. 
Die Abgabe ist für die auszugebenden Fahrausweise im voraus zu ent- 
richten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung 
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vor- 
zulegenden Fahrausweise. 
Der Bundesrat kann unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs- 
maßregeln bestimmen, daß eine Abstempelung der Fahrausweise ohne vorgängige 
Abgabenentrichtung bewirkt sowie, daß von einer Abstempelung abgesehen wird 
und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrausweise erfolgt.
	        
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