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Im Straßenbahnverkehr, in dem den örtlichen Bedürfnissen dienenden
Schiffsverkehre sowie in dem im & 1 Abs. 2 bezeichneten Verkehr ermäßigt sich
die Abgabe von der Personenbeförderung auf 6 vom Hundert des Beförderungs-
preises. Ob eine Bahn als Straßenbahn anzusehen ist oder ob ein Schiffs-
verkehr örtlichen Bedürfnissen dient, bestimmt im Sweifel der Bundesrat.
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Bei der Güterbeförderung beträgt die Abgabe 7 vom Hundert des Be.
förderungspreises. 13
Wird demjenigen, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, die Abgabe
vom Betriebsunternehmer nicht besonders berechnet, so sind die Abgabesätze der
& 11, 12 von einem Betrage zu entrichten, der zusammen mit der aus ihm
errechneten Abgabe den an den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.
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Die Verwaltungen der vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen
Beförderungsunternehmungen haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate
zu bestimmenden Zeitabschnitten Verkehrsnachweisungen nebst den für die Abgabe-
berechnung erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Gesamtabgabebetrag
von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. Der Bundesrat kann abweichende
Bestimmungen treffen.
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Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln zu bestimmen, daß die Abgaben auch von anderen Beförderungsunter-
nehmungen gemäß 9 14 entrichtet werden, sofern der Betriebsunternehmer im
Inland eine Niederlassung besitzt oder einen im Inland wohnhaften Vertreter
bestellt. Dem Vorsteher der inländischen Niederlassung und dem nach Satz 1
bestellten Vertreter liegen dieselben Verpflichtungen ob, die durch dieses Gesetz
und die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer
auferlegt sind.
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Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht nach §# 14, 15 entrichtet
wird, darf die Beförderung der Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen
erfolgen. Aus den Fahrausweisen muß der um die Abgabe erhöhte Beförderungs-
preis ersichtlich sein.
Die Abgabe ist für die auszugebenden Fahrausweise im voraus zu ent-
richten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vor-
zulegenden Fahrausweise.
Der Bundesrat kann unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln bestimmen, daß eine Abstempelung der Fahrausweise ohne vorgängige
Abgabenentrichtung bewirkt sowie, daß von einer Abstempelung abgesehen wird
und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrausweise erfolgt.