Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 336 — 
des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei diesen Kammern für Handels- 
sachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor letztere. Die Revision geht an 
das Reichsgericht. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Steuern sind 
mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 
21 
Die Erhebung und Verwaltung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden 
Abgaben wird, soweit sich nicht aus §& 14 Absf. 2 Saß 2 etwas anderes ergibt, 
durch die von der Landesregierung hierzu bestimmten Steuerstellen geführt. Duase 
umterstehen anderen, gleichfalls von der Landesregierung zu bestimmenden Be. 
hörden (Oberbehörden) und letztere der obersten Landcsfinanzbehörde. 
Soweit sich Hafenanlagen und Schiffzanlegeplätze in der Verwaltung von 
Gemeinden oder Gemeindeverbänden befinden, kann die Landesregierung auch die 
Gemeindebehörden gegen eine deren Aufwendungen deckende Vergütung zu Steuer- 
stellen bestimmen. 6112 
Die nicht vom Reiche oder von cinem Bundesstaate betriebenen Beförderungs- 
unternehmungen unterliegen der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung 
nach diesem Gesetze. 
Den Prüfungsbeamten sind alle für die Prüfung in Betracht kommenden 
Schriftstücke und auf Verlangen auch die Handelsbücher zur Einsicht vorzulegen. 
Von anderen Personen kann die Oberbehörde die Einreichung der auf be- 
stimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
*23 
Die Reichsbevollmächtigten für Jölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes die- 
selbeu Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und der Verwaltung 
der Zölle. 
In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte anderen Be- 
hörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art 
der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbcamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit 
der beteiligten Landesregierung geregelt. 
Unter Justimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung 
der Geschäfte der Reichsauffichtsbeamten, soweit die Ausführung dieses Gesches 
in Betracht kommt, anderen Beamten Werimn, 
*2 
Wer es unternimmt, dem Reiche dtx in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben 
vorzuenthalte, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
Tatbestand der Hinterziehung wird insbesondere als vorliegend an- 
zenonmen- 
1. wenn in den Fällen des & 16 Personen ohne die Erteilung von Fahr- 
ausweisen befördert oder wenn Fahrausweise, welche der Abstempelung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.