Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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nach & 16 Abs. 2 unterliegen, aber nicht mit den vorgeschriebenen 
Stempelzeichen versehen sind, veräußert werden; 
2. wenn die in den 96 17, 18 vorgeschriebenen Anmeldungen nicht oder 
nicht rechtzeitig oder unrichtig erfolgen. 
Die Hinterzichung der Abgabe wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem 
vierfachen Betrage der Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jeden 
einzelnen Fall beträgt. Die Abgabe ist unabhängig von der Bestrafung nachzuzahlen. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der im Abs. 3 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf. 
tausend Mark ein. - 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be- 
strafung wird die im Abs. 3 vorgesehene Strafe verdoppelt. Die Nückfallstrafe 
tritt ein, anch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder 
teilweise erlassen worden ist; sie bleibt ausgeschlossen, wenn scit der Verbüßung 
oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drri 
Jahre verflossen sind 
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu 
dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, die nicht unter 9 24 fallen, ziehen 
eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen des § 24 aus den Um. 
ständen sich ergibt, daß eine Abgabenhinterzichung nicht hat verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt worden ist. 
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Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglicder, bei Kommandit- 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei offenen Handelsgesellschaften 
gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes 
einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. 
Auf die Verhängung der im 9 24 Abs. 5 vorgeschrichenen Rückfallstrafe 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
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Auf das Verwaltungsstrafverfahren bei Juwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz, die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege, die Voll- 
streckung der Strafe sowie die Verjährung der Strafverfolgung finden die Vor- 
schriften der §& 23, 24 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 sinngemäße 
Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen 
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf. 
entscheidung erlassen ist. Ist der Betrag der hinterzogenen oder vorenthaltenen 
Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil 
au Stelle des nichtermittelten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen. 
Reichs-Gesebl. 1917. 78
	        
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