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nach & 16 Abs. 2 unterliegen, aber nicht mit den vorgeschriebenen
Stempelzeichen versehen sind, veräußert werden;
2. wenn die in den 96 17, 18 vorgeschriebenen Anmeldungen nicht oder
nicht rechtzeitig oder unrichtig erfolgen.
Die Hinterzichung der Abgabe wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem
vierfachen Betrage der Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jeden
einzelnen Fall beträgt. Die Abgabe ist unabhängig von der Bestrafung nachzuzahlen.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt
statt der im Abs. 3 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf.
tausend Mark ein. -
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be-
strafung wird die im Abs. 3 vorgesehene Strafe verdoppelt. Die Nückfallstrafe
tritt ein, anch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder
teilweise erlassen worden ist; sie bleibt ausgeschlossen, wenn scit der Verbüßung
oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drri
Jahre verflossen sind
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu
dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, die nicht unter 9 24 fallen, ziehen
eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen des § 24 aus den Um.
ständen sich ergibt, daß eine Abgabenhinterzichung nicht hat verübt werden können
oder nicht beabsichtigt worden ist.
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Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen-
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglicder, bei Kommandit-
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei offenen Handelsgesellschaften
gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes
einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen.
Auf die Verhängung der im 9 24 Abs. 5 vorgeschrichenen Rückfallstrafe
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
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Auf das Verwaltungsstrafverfahren bei Juwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege, die Voll-
streckung der Strafe sowie die Verjährung der Strafverfolgung finden die Vor-
schriften der §& 23, 24 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 sinngemäße
Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf.
entscheidung erlassen ist. Ist der Betrag der hinterzogenen oder vorenthaltenen
Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil
au Stelle des nichtermittelten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.
Reichs-Gesebl. 1917. 78