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Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur
Reichskasse zunächst auf die Abgabe zu 5
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Die Umwandlung einer celne“ zu deren Jahlung der Verpflichtete un-
vermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.
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Die Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern und die
über solche Verträge ausgestellten Urkunden unterliegen in den einzelnen Bundes.
staaten keiner weiteren Abgabe.
o
Jedem Bundesstaate wird von der aus diesem Gesetz innerhalb seines
Gebiets jährlich aufkommenden Einnahme nach näherer Bestimmung des Bundes-
rats der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.
31
Die näheren Bestimmungen über Berechnung, Erhebung und Abführung
der Steuer erläßt der Bundesrat. Er kann zulassen, daß eine Abrechnung über
die einzelnen Steuerbeträge unterbleibt. Er kann ferner bestimmen, daß und
unter welchen Voraussetzungen in besonderen Fällen, in denen die Feststellung
der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbun den
sein würde, die Berechnung und Abführung der Abgaben im Wege der Abfindung
zulässig ist. 5
3
Die Abgabe von der Güterbeförderung wird neben dem Frachturkunden-
stempel (Abschnitt V und Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes) erhoben.
Die Nr. 64 Spalte 2, 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält im
Abs. 1 folgende Fassung:
d) Frachturkunden im Eisenbahnverkehr über
1. Frachtstückgut und Expreßgunt . .. — Mark 15 Pfennig
2. Eilstückat . . . . . .. — 30
3. Frachtgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr
als 25 Mrkk. 1 50
bei höheren Betrügen 333
4. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr
als 25 Marrrrk. 3" —
bei höheren Betrügggen 6 —
Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, gots und Preßtoblen
aller Art erhöhen sich die Sätze in Jiffer 3 von 1 Mark 50 Pfennig und 3 Mark
auf 2 Mark und 4 Mark. Sind diese Güter von der Eisenbahn auf den Wasser-