Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Abgabe zu 5 
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Die Umwandlung einer celne“ zu deren Jahlung der Verpflichtete un- 
vermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
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Die Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern und die 
über solche Verträge ausgestellten Urkunden unterliegen in den einzelnen Bundes. 
staaten keiner weiteren Abgabe. 
o 
Jedem Bundesstaate wird von der aus diesem Gesetz innerhalb seines 
Gebiets jährlich aufkommenden Einnahme nach näherer Bestimmung des Bundes- 
rats der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt. 
31 
Die näheren Bestimmungen über Berechnung, Erhebung und Abführung 
der Steuer erläßt der Bundesrat. Er kann zulassen, daß eine Abrechnung über 
die einzelnen Steuerbeträge unterbleibt. Er kann ferner bestimmen, daß und 
unter welchen Voraussetzungen in besonderen Fällen, in denen die Feststellung 
der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbun den 
sein würde, die Berechnung und Abführung der Abgaben im Wege der Abfindung 
zulässig ist. 5 
3 
Die Abgabe von der Güterbeförderung wird neben dem Frachturkunden- 
stempel (Abschnitt V und Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes) erhoben. 
Die Nr. 64 Spalte 2, 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält im 
Abs. 1 folgende Fassung: 
d) Frachturkunden im Eisenbahnverkehr über 
1. Frachtstückgut und Expreßgunt . .. — Mark 15 Pfennig 
2. Eilstückat . . . . . .. — 30 
3. Frachtgut in Wagenladungen 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mrkk. 1 50 
bei höheren Betrügen 333 
4. Eilgut in Wagenladungen 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Marrrrk. 3" — 
bei höheren Betrügggen 6 — 
Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, gots und Preßtoblen 
aller Art erhöhen sich die Sätze in Jiffer 3 von 1 Mark 50 Pfennig und 3 Mark 
auf 2 Mark und 4 Mark. Sind diese Güter von der Eisenbahn auf den Wasser-
	        
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