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Wird festgeftellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat
oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach & 25 ein.
(23
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vier-
fachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhec von eintausend Mark für
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer von dem Steuerpflichtigen
nachzuzahlen.
Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geld-
strafe bis zu einhunderttausend Mark ein.
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Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be-
strafung werden die im § 23 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und zu-
gleich mit Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im §& 23 vorgesehenen Strafen
bestraft; doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Um-
stände und der vorangegangenen Fälle an Stelle der Gefängnisstrafe auf Haft oder
auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im § 23 vorgesehenen Strafen
erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt ausgeschlossen,
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafc bis zur Begehung
der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
(25
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu er-
lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwal-
tungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach den 96 23 und 24 mit einer
besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu
dreihundert Mark bestraft.
126
Der Inhaber des unter Steueraufsicht stehenden Betriebs (& 15) und der
Empfänger haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und
sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Fa-
milien, oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Straf-
verfahrens im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nach-
gewiesen wird,
1. daß die JZuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder
Reichs-Gesetbl. 1917. 79