Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. 
Berlin, den 15. April 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
Berichtigung 
In der Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungs. 
bestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak, vom 
20. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) muß es am Schlusse in der vorletzten 
Zeile statt „die durchschnittliche Verarbeitung“ heißen: 
Odie durchschnittliche Abgabe“. 
Außerdem ist in Zeile 10 derselben Bekanntmachung hinter dem Worte 
„Zigarren“ das Bindestrichzeichen zu streichen. 
Den Bezug des Meichs-Gesesblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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