5.
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10.
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Der (71 erhält folgende Fassung: .
„Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängnis von fünf bis zu
zehn Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Gefängnis-
strafe bis auf ein Jahr ermäßigt werden.
Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde
begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn die frühere
Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches
Suchthaus oder Juchthaus nicht unter zehn Jahren ein.“
. Im & 72 Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Todesstrafe“ folgem
Worte eingefügt:
Hoder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf, im
Rückfall nicht unter zehn Jahren““.
. Der # 75 erhält folgende Fassung:
„Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen, im Felde
innerhalb einer Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich
verwirkte Juchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte
ermäßigt, an Stelle der Todesstrase auf lebenslängliches Juchthaus
oder Juchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden. Auch kann,
wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Folde begangen
ist, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ab.
gesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation
erkannt werden.“
. Im & 77 werden die Worte: „von einem Jahre" gestrichen.
. Im 878 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „wenn die Tat nicht im
Felde begangen ist,“ gestrichen und hinter den Worten: „pis auf
drei Monate"“ die Worte eingefügt: „im Felde bis auf ein Jhhr.
Im J 93 werden im Abs. 1 die Worte: „Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahre“ durch die Worte: „bis zu fünfzehn Jahren“ ersetzt, im
Abs. 2 die Worte: „von drei Monaten“ gestrichen.
Im ( 95 werden im Abs. 1 Satz 2 die Worte: „nicht im Felte“
gestrichen; der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
„Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor dem Feide
begangen, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in mirder
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein. Bestet
die Handlung darin, daß der Gehorsam gegen einen vor dem Feinte
erteilten Befehl ausdrücklich verweigert oder der Ungehorsam dagegen
sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen