Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

5. 
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10. 
— 382 — 
Der (71 erhält folgende Fassung: . 
„Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängnis von fünf bis zu 
zehn Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Gefängnis- 
strafe bis auf ein Jahr ermäßigt werden. 
Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde 
begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn die frühere 
Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches 
Suchthaus oder Juchthaus nicht unter zehn Jahren ein.“ 
  
. Im & 72 Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Todesstrafe“ folgem 
Worte eingefügt: 
Hoder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf, im 
Rückfall nicht unter zehn Jahren““. 
. Der # 75 erhält folgende Fassung: 
„Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen, im Felde 
innerhalb einer Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich 
verwirkte Juchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte 
ermäßigt, an Stelle der Todesstrase auf lebenslängliches Juchthaus 
oder Juchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden. Auch kann, 
wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Folde begangen 
ist, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ab. 
gesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation 
erkannt werden.“ 
. Im & 77 werden die Worte: „von einem Jahre" gestrichen. 
. Im 878 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „wenn die Tat nicht im 
Felde begangen ist,“ gestrichen und hinter den Worten: „pis auf 
drei Monate"“ die Worte eingefügt: „im Felde bis auf ein Jhhr. 
Im J 93 werden im Abs. 1 die Worte: „Freiheitsstrafe nicht unter 
einem Jahre“ durch die Worte: „bis zu fünfzehn Jahren“ ersetzt, im 
Abs. 2 die Worte: „von drei Monaten“ gestrichen. 
Im ( 95 werden im Abs. 1 Satz 2 die Worte: „nicht im Felte“ 
gestrichen; der zweite Absatz erhält folgende Fassung: 
„Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor dem Feide 
begangen, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in mirder 
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein. Bestet 
die Handlung darin, daß der Gehorsam gegen einen vor dem Feinte 
erteilten Befehl ausdrücklich verweigert oder der Ungehorsam dagegen 
sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen
	        
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