Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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aegeben. wird, so tritt Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe 
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren in minder schweren Fällen 
rbpstessenn nicht unter einem Jahre ein.“ 
. Im 996 Abs. 1 werden hinter den Worten: „nicht unter zwei Jahren“ 
die Worte eingefügt: 
„in minder schweren Fällen nicht unter sechs Monaten“. 
. Im 7 97 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende JFassung: 
9 9 
„Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in 
minder schweren Fällen oder wenn die Handlung außer dem Dienste 
begangen ist, lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht 
unter einem Jahre ein 
Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod 
des Vorgesetzten verursacht, so ist in den Fällen des Abs. 1 statt auf 
Gefängnis oder Festungshaft auf Juchthaus von gleicher Dauer, in 
minder schweren Fällen auf Juchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter 
einem Jahre zu erkennen; in den Fällen des Abs. 2 tritt Todesstrafe, 
in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus, oder Freiheitsstrafe 
oder Juchthaus- oder Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.“ 
Im 108 werden hinter den Worten: „die Todesstrafe“ die Worte 
eingefügt: 
„in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus- oder Gefängnis- 
strafe oder Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe nicht unter fünf Jahren“. 
X& 110a erhält folgende Fassung: 
„Liegt in den Fällen der §9 100, 106, 107, 110 ein minder 
schwerer Fall vor, so kann die Strafe in den Fällen des & 100 Abs. 1 
und des & 106 bis auf sechs Monate, im Felde bis auf ein Jahr 
Gefängnis, in den Fällen des § 100 Abs. 2, der §§ 107 und 110 bis 
auf ein Jahr, im Felde bis auf zwei Jahre Gefängnis herabgesetzt 
werden. Im Felde kann in den Fällen der d 107 und 110 statt 
auf Gefängnis auf JSuchthaus von gleicher Dauer oder auf lebens- 
längliches Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden. 
n den · Fällen der 96 106, 107, 108 und 110 ist neben einer 
erkannten Gefängnisstrafe die Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes zulässig.“ 
. Im &141 werden im Abs. 2 die Worte: „nicht unter drei Jahren“ 
durch die Worte: „nicht unter sechs Monaten“ und die Worte: „nicht 
unter zehn Jahren“ durch die Worte: „nicht unter einem Jahre“, im 
Abs. 3 die Worte: „nicht unter einem Jahre" durch die Worte: „nicht 
unter drei Monaten“ und die Worte: „nicht unter zehn Jahren“ durch 
die Worte: „nicht unter einem Jahre“ ersetzt.
	        
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