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Reihe sholan
Inhalt: Bekanntmachung öber Hafer. S. Jös.
(Nr. 5832) Bekanntmachung über Hafer. Vom 1. Mai 1917.
A. Grund des § 1 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnuct:
* 1
Die Kommunalverbände haben die Hafervorräte, die nach der Verordnung
über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 811)
und der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten
vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) an sie abgeliefert oder für sie
enteignet werden, entsprechend den Anforderungen der Reichsfuttermittelstelle der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Zu dem im §# 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom
6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunal=
verbände nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung
der Anforderungen der Reichsfuttermittelstelle Vorräte zur Verfügung bleiben.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln uur die VPostanflalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Neichs-Gesetzbl. 1917. 91
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1917.