Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 86
Juhalt: Verordnung über die Regelung des Buesschoerdraucht. S. aa7. — Bekonntmoachung über
die Preise für Saatguot von Lupinen S #
kr. 5833) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 2. Mai 1917.
An Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
cnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom
1. August 1916 (eichs--Gesetzbl. S. 941) werden folgende Anderungen vor-
enommen:
1. An die Stelle der && 9, 10 treten folgende Vorschriften:
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Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als
Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd
Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine
mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger
können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und
ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen
sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter;
für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von
Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der
Lamdeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhängig.
Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als
60 Kilogramm zum ZJwecke der Selbstversorgung ist verboten.
Meche-Wesetbl. 1917. 92
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1917.