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von Schlachtviehfleisch ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, die um zwei
Drittel höher ist, als die nach §#6 festgesetzte; beim ersten Schwein, das inner-
halb des vom 1. Oktober ab laufenden Jahres geschlachtet wird, ist die nach
#6 festgesetzte Wochenmenge zu verdoppeln.
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem
1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres,
aus Hausschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für die JZeit bis zum Schlusse
des Kalenderjahrs belassen werden.
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Fleisch und Fleischwaren, die aus der Hausschlachtung gewonnen und dem
Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Entgelt nur
an den Kommunalverband oder mit dessen Genehmigung abgegeben werden.
Die Landeszentralbehörden können weitergehende Einschränkungen anordnen.
2. Im &14 werden folgende Anderungen vorgenommen:
a) In Nr. 1 wird an Stelle von: § 10-gesetzt: § lob Abs. 1 oder
den nach § 10b Abs. 2 erlassenen Bestimmungene;
b) in Nr. 2 wird hinter den Worten: -&5 Abs. 2 eingefügt: - Abs. 3;
c) in Nr. 3 wird die Jahl -9durch = a- ersetzt;
d) in Nr. 5 wird an Stelle der Zahl 10= gesetzt: -hbe.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Mai 1917 in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5831) Bekanntmachung über die Preise für Saatgut von Lupinen. Vom 30. April 1917.
I Abänderung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 53) wird der Preis, der beim Verkaufe von Saatgut nicht überschritten werden
darf, für ausdauernde Lupinen (Lupinus poliphyllus oder perennis) auf
180 Mark für den Doppelzentner festgesetzt.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. April 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batockie
Den Bezug des Meichs= Geseblatts vermittcin nur die Postanfstalt#en.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.