Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 392 — 
(Nr. 5836) Bekanntmachung über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen 
PVersonen. Vom 3. Mai 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1 
Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile 
vom 20. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) sowie die Verordnung über die 
Bewilligung von Jahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 452) finden entsprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen 
schriftlichen Aufforderung oder zufolge Uberweisung gemäß & 7 Abs. 2 Satz 2, 
Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) im Hilfsdienst verwendeten Personen. 
42 
Den im #2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge 
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) bezeichneten Personen stehen die Personen gleich, 
die sich in Ausübung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aufhalten 
83 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 3. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.