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Auf das Verfahren findet die Anordnung des Reichskanzlers für das Ver-
fahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 469) mit Ausnahme der ## 1, 2, 18, 19 und der Bestimmungen in
den #& 5, 6, 9 und 11 über die Beteiligung der Militär- und Marinebehörden
Anwendung.
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Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs-Geset#latto vermfttein m#u## die WMotanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.