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(Nr. 5848) Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen und den
Verkehr mit Silber und Silberwaren. Vom 10. Mai 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1 .
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Reichsmünzen behufs gewerb-
licher Verwertung einschmilzt oder sonst verarbeitet, wird mit Gefängnis ds
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Gegen-
stände, die in erkennbarer Weise unter Verwendung von Reichsmünzen hergestellt
sind, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
12
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Höchstpreise für Silber oder Silber-
waren festzusetzen. Er kann den Verkehr mit Silber oder Silberwaren regeln,
Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahmen und Ent-
eignungen treffen.
Er kann anordnen, daß Juwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden kann, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3
Die Verordnung tritt am 14. Mai 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 10. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezug des Reichs-Gesesblans vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.