— 407 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 92
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein. S 401.
(Nr. 5849) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf
Branntwein. Vom 12. Mai 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*
Die Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein ist bis auf weiteres
verboten.
Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
2
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im & 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbots-
widrig hergestellten Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem
Täter gehört oder nicht. 65-
Die für das Verarbeiten von Topinamburs auf Branntwein in den Be-
triebsjahren 1916/17 und 1917/18 durch die Bekanntmachungen vom 23. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 191) und vom 2. März 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 209)
vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen kommen in Wegfall.
4
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Mai 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
————— **5
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 98
Ausgegeben zu Berlin, den 14. Mai 1917.