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änderung bewirken. Dies gilt nicht bei Anderungen, die sich auf Pfandrechte an
dem Schiffe beziehen; liegt Grund zu der Annahme vor, daß eine solche Anderung
eingetreten ist, so kann von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden.
Für die Wiedereintragung, mit Einschluß der Erteilung eines neuen Schiffs-
zertifikats, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
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Wird ein Schiff, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wegen
seiner vorübergehenden Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister ge-
löscht worden ist, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreico.
dieser Verordnung im Schiffsregister wieder eingetragen und war zur Zeit der
Löschung ein Pfandrecht an dem Schiffe oder ein Widerspruch gegen die Löschung
eines Pfandrechts eingetragen, so gilt in Ansehung der Wirksamkeit des Pfand-
rechts oder des Widerspruchs die Löschung des Schiffes als nicht erfolgt.
4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5853) Bekanntmachung über die Beschäftigung von Strafgefangenen mit Außenarbett.
Vom 16 Matl 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Strafgefangene, die zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt angehalten
werden können, dürfen während der Dauer des gegenwärtigen Krieges mit solchen
Arbeiten auch dann beschäftigt werden, wenn sie dabei von anderen freien Arbeitern
nicht getrennt gehalten werden.
*2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
findet Anwendung auch auf Personen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten ver-
urteilt sind.
Berlin, den 16. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblats vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.