Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung 
liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen 
oder Vertrauensleuten ob. 
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Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1). Die 
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von 
Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind. 
4 
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte 
zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzunchmen, ins- 
besondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben. 
45 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
6 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur 
Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich 
der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von 
den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. 
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Die Landeszentralbehörden erlossen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Dem Kreiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen 
bis zum 10. Juni 1917 einzusenden. 
48 
Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Ver- 
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung über die Ergebnisse der Erhebung 
(Muster 2) dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 20. Juli 1917 einzusenden. 
49 
Die Reichskartoffelstelle wird ermächtigt, eine besondere Erhebung über die 
Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln vorzunehmen. Sie er- 
läßt die näheren Bestimmungen. Die Vorschrift im K&6 findet entsprechende 
Anwendung. 
100“
	        
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