Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 417 — Muster 1 
Ernteflächenerhebung 15. bis 25. Juni 1917 
———..— &— . Verwaltungsbezirk 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde: 
(Kreis, Bezirksamt, Amteshauptmannschaft usw.) 
Gemeinde: 
Ortsliste 
Gutsbezirk: 
Nach der Erhebung über die landwirtschaftliche Bodenbenutzung im Jahre 1913 
  
  
waren im Gemeinde-(Guts-) Bezirk insgesamt als Ackerland ermittelt:. Hektar. 
Nach Abschluß der Orts.Die Summe der bestellten Ernteflächen (Spalte ( win Ortsliste 
liste vom Gemeinde. (Guts.) betrütt . . . Hektar 
Vorstand einzutragen! Vgll.] die Summe dernicht bestellten Ackerflächen (eSpalte 41) ............... .- 
hlkköUPUUktIIdekAUcelthglMithin gegcnwarttgeGefamtAcketflache............................... Heklar. 
Daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Betriebsinhaber ihre Angaben gemacht haben, bescheinigt 
(Ort) , den Juni 1917. 
Der Gemeinde. (Guts.) Verstand 
Anleitung für den Gemeinde= (Guts-) Vorstand zur Ausfüllung der Ortsliste 
. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20 Mai 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 413) sollen die Ernteflächen der umstehend aufgeführten 
Fruchtarten und Futtergewächse und der Wiesen durch Beiragen der Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter festgestell: werden. 
Die Aufnahme erstreckt sich nur auf den seldmäßigen Anbau. Kartoffeln, Gemuse und andere Swächser die nur 
gartenmäßig, d. h. in Hausgärten, Schrebergärten usw., angebaut st# sind, bleiben außer Betracht. 
Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob, die im Bedarisfall för diesen Zweck Sochrerge oder 
Vertlrauensleute hinzuziehen können. 
Anzeigepflichtig ist derjenige, der die Bodenfläche bewirtschaftet oder sein Stellvertreter. Demnach sind die auf gepachteten 
Grundstücken, auf Dienstland oder dergleichen angebauten Flächen nicht vom Eigemümer, sondern vom Pöchter oder Nutungs-. 
berechtigten anzugeben. 
Die Angabe der Ernteflächen hat durch den Betriebsinhaber oder seinen Stellderireter zur Ortsliste derienigen Gemeinde zu 
ersolgen, von der aus die Bewirtschaftung vorgenommen wird. 
Es sind die gesamten vom Betriebsinhaber bewirtschafteten Flächen anzugeben, ohne Rücksicht dorauf, ob es sich um eigenes 
Cand oder um Pachtland, Dienstland oder dergleichen handelt, und gleichviel, ob die Flächen innerhalb oder außerhalb des 
Gemeindebezirkes liegen. 
Die Erhebung erfelgt in der Zeit vom 15. bis 25. Junl 1917. 
Die Ermiflächen sind in dem im Kopfe der Orteliste bezeichneten Flächenmaß onzugeben. Audere Flächenangaben sind nicht zulässig. 
. Bei den Eintragungen ist darauf zu achten, daß die Summe der Eintragungen in den Spalten 3 bie 39 sich deckt vut der 
Eintragung in Spalte 10 (Summe der bestellten Ernteflöchen). Die Richtigkeit der Eintragungen ist von dem Betriebsmhaber 
oder dessen Sullvertreler in der letzten Spalte der Ortsliste durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Die Ortslisle ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Vescheinigung des Gemeinde. (Guts.) Vorstandes zu versehen, daß 
sämtliche zur Angabe verpflichteten Betriebsinhaber ihre Angaben gemacht haben. Die abgeschlossene und bescheinigte ## 
ist spätestens bis zum 2. Juli 1917 an die zuständige Behörde abzuliesern. 
Ergibt sich beim Abschluß der Ortsliste, daß die durch diese Erbebung ermittelte Gesamt. Aberfläche ven der durch die landwirt. 
schajtliche Bodenbenußung im Jabre 1913 festgestellten Gesamt-Aclersäche um mehr als 10 vom Hundert abweicht, so sind die 
— Gründe für die Abweichung besonders anzugeben, 3. B. infolge starker Bebauung, Gröndung groͤßerer Fabriken oder sonstiger 
Cewerblicher Anternehungen von erheblichem Klächenumfang eder dergleichen; serner können größere Abweichungen dadurch 
vorkommen, daß im Gemeindebezerke belecene Ackerslächen von einem in einer anderen Gemeinde wohnenden Bewmiebsinhaber 
bewirtschaftet werden und daher in der Crtsliste der anderen Gemeinde nachgewiesen sind, oder umgelebrt. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermiktlung richtiger Angoben die Grundssücke 
der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen verzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen 
Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Sieuerbehörden einzuholen. 
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