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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 98
Inhalt: Bekanntmachnung zur Erleichterung der Einzahlung auf Altien usw. S. 421. — Bekannt-
machung über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsdersteigerungen. S. 422..
(Nr. 5860) Bekanntmachung zur Erleichterung der Einzahlung auf Aktien usv. Vom
24. Mai 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1
Bei der Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie bei der Erhöhung des
Grundkapitals kann die Einzahlung des auf die Aktien eingeforderten Betrags
195 Abs. 3, & 284 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) auch durch einen von der
Reichsbank bestätigten Scheck oder durch Gutschrift auf ein Konto bei der Reichs-
bank oder auf ein Postscheckkonto erfolgen; in einem solchen Falle ist statt der
Erklärung über die bare Einzahlung die Erklärung abzugeben, daß der Betrag
in der bezeichneten Weise durch Scheck oder Gutschrift eingezahlt ist.
Statt der Erklärung, daß der eingeforderte Betrag im Besitze des Vor-
standes ist, genügt die Erklärung, daß er in einem von der Reichsbank bestätigten
Scheck oder in einer Gutschrift auf einem Konto bei der Reichsbank oder auf
einem Postscheckkonto zur freien Verfügung des Vorstandes steht, die Verfügung
insbesondere nicht durch Gegenforderungen beeinträchtigt ist.
2
Die Vorschriften des & 1 finden entsprechende Anwendung auf Kommandit-
gesellschaften auf Aktien (& 320 Abs. 3, &+ 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
sowie auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit & 22 Abs. 2, & 31 Abs. 1
Meichs-Gesehbl. 1917. 105
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mal 1917.