Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5863) Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 24. Mai 1917. 
A- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
K 1 
Die nach & 1 der Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 19# 
(Reichs-Gesetzl. S. 1281) zur Vermittlung des Absatzes von Saatkartoffeln be 
rufenen Stellen dürfen vom 26. Mai 1917 ab den Absatz von Saatkartoffeln naß 
außerhalb ihres Bezirkes nicht mehr vermitteln. 
Nach dem 31. Mai 1917 dürfen Saatkartoffeln aus dem Bezirk einer dieso 
Stellen in den Bezirk einer anderen nicht mehr geliefert werden. 
X 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
– 
e des Meichs-Gesetzblatts vetmittckn nur die Woftanftalton. 
Gerausgeg —. des Jnnern. — Berlla, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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