— 441 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 102
Jnhalt: Sees, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels. S. 441. — Serkonntacchong,
effend Anderung der Anlage 6 uur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 442. — Bekannt-
behet über Frühdrusch. S. 44
(Nr. 5866) Gesetz, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels. Vom 30. Mal 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Körig
von Preußen x.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Fuͤr Lieferungen aus Verträgen, die nach dem 30. September 1916 abge-
schlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren
Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz
oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem
Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, den bei der Weiterveräußerung der Ware
auf ihre Lieferung oder Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel von dem ihm
von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Preise zu kürzen.
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht,
kann sich der Lieferer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen.
2
Ist der in Rechnung gestellte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gezahlt oder ist im Falle des §& 1 Abs. 1 Satz 2 die Kürzung des Betrags vom
Lieferer vor diesem Zeitpunkt anerkannt worden, so kann eine Rückforderung oder
Nachforderung aus & 1 nicht geltend gemacht werden.
Neichs-Geseybl. 1917. # 109
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1917.