— 44 —
85
Gegen die Verfügungen nach & 2 Satz 3, & 3 ist binnen zwei Tagen, gegen
die Entscheidung nach § 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig. Die
Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
6
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde verlangen,
daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vorräte#n
abliefern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriche
gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke
bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Getreide für die
bezeichneten Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so
bald wie möglich von der Reichsgetreidestelle zurückzulicefern.
87
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
48
Wer den nach ## 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
9
Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Landesgesetz-
gebung herbeigeführt worden ist, finden die Vorschriften der 9& 2 bis 5, 7, 8
keine Anwendung.
* 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.