Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der 
Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von drei- 
tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben; 
Tuc) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges 
hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen; 
) bei Jahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertrag- 
lichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. 
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Der & 3 des Gesetzes, betreffeud Anderungen. im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 eichs- Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1917 auf die 
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. 
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Soweit die zum Ausgleich des Ausfalls bei andern Einnahmekapiteln des 
Rechnungsjahrs 1916 aus der außerordentlichen Kriegsabgabe — & 38 des Kriegs, 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) — erforderlichen 
Beträge in Stücken der Kriegsanleihen entrichtet werden, tritt ein gleicher Betrag 
dem Anleihesoll und der Kreditermächtigung nach §& 3 dieses Gesetzes hinzu. 
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Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und 
Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Jinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertwverhaͤltnisse 
gleichzeitig auf in- und auelänpish Währungen sowie im Ausland zahlbar 
gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
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Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1917 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer 
sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, 
nach näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden. 
Ein gegen das Etatssoll der UÜberweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.
	        
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