b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der
Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von drei-
tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben;
Tuc) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges
hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen;
) bei Jahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertrag-
lichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren.
14
Der & 3 des Gesetzes, betreffeud Anderungen. im Finanzwesen, vom
15. Juli 1909 eichs- Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1917 auf die
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung.
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Soweit die zum Ausgleich des Ausfalls bei andern Einnahmekapiteln des
Rechnungsjahrs 1916 aus der außerordentlichen Kriegsabgabe — & 38 des Kriegs,
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) — erforderlichen
Beträge in Stücken der Kriegsanleihen entrichtet werden, tritt ein gleicher Betrag
dem Anleihesoll und der Kreditermächtigung nach §& 3 dieses Gesetzes hinzu.
6
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und
Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Jinsscheine können sämtlich oder
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertwverhaͤltnisse
gleichzeitig auf in- und auelänpish Währungen sowie im Ausland zahlbar
gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
87
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1917 sowie — mit Zustimmung der
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein
den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer
sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen,
nach näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden.
Ein gegen das Etatssoll der UÜberweisungen sich ergebender Minderertrag
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.