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48 .
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1917 wird auf 228 324 Mark und
der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der Reichs
versicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1917 wird au
68720 Mark festgestellt.
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Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts,
welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif und die
Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Oeichs-Gesetzbl. S. 272) fest.
gestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem —
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.
(Siegel) Wil helm
von Belthmann Hollweg
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