Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesed, betreffend Anderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. S. 4%.
(Nr. 5871) Gesetz, betreffend Anderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. Vom
30. Mai 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
K 1.
Das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird
dahin geändert:
Der & 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Auf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage
von 25 Mark gehalten werden.
82.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.
Eiegeh) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Neichs-Gesesblatts vermitteln mur die Vostanstalten.
Gerausgegeben im Reichsaomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
Neichs-Gesehbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1917. 113