Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 471 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 105 
Inhalt: Bekanntmochung öber das Schlachten von Tieren. S. 471. — Bekanntmachung über die 
Invaliden- und Sinterbliebenenversicherung der im vaterländischen Hifsdienst Beschäftigten. S. 472. 
  
  
(Nr. 5872) Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren. Vom 2. Juni 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
& 1 
Beim Schlachten von Rindern, einschließlich der Kälber, von Schafen und 
Ziegen darf der Halsschnitt (Schächtschnitt) nur beim rituellen Schächten durch 
die hierzu bestellten Schächter angewendet werden. Im übrigen ist der Hals- 
schnitt verboten. 
Auf Notschlachtungen, bei denen die Juziehung eines Schlächters nicht 
möglich ist, findet das Verbot des Abs. 1 keine Anwendung. 
42 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
83 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Neichs-Gesetzbl. 1917. 114 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1917.
	        
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