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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 105
Inhalt: Bekanntmochung öber das Schlachten von Tieren. S. 471. — Bekanntmachung über die
Invaliden- und Sinterbliebenenversicherung der im vaterländischen Hifsdienst Beschäftigten. S. 472.
(Nr. 5872) Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren. Vom 2. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Beim Schlachten von Rindern, einschließlich der Kälber, von Schafen und
Ziegen darf der Halsschnitt (Schächtschnitt) nur beim rituellen Schächten durch
die hierzu bestellten Schächter angewendet werden. Im übrigen ist der Hals-
schnitt verboten.
Auf Notschlachtungen, bei denen die Juziehung eines Schlächters nicht
möglich ist, findet das Verbot des Abs. 1 keine Anwendung.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
83
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Neichs-Gesetzbl. 1917. 114
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1917.