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(Nr. 5873) Bekanntmachung über die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der im
vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 4. Juni 1917.
A# Grund des §& 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen
Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) be-
stimme ich folgendes:
5* 1
In den Fällen des §9 15 Satz 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917
ist Ursprungsanstalt im Sinne des § 1418 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
die nach § 15 Satz 2 der Verordnung zuständige Versicherungsanstalt.
(2
Im Beschlußverfahren ist das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat.
Berlin, den 4. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Relchsdruckerel.