— 476 —
84
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
85
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
6
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer den ihm nach den Vorschriften der && 1, 2 Abs. 1 obliegenden
Verpflichtungen oder den auf Grund des & 2 Abs. 3 getroffenen Be-
stimmungen nicht nachkommt;
2. wer den nach & 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
87
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5876) Bekanntmachung über Schilfrohr. Vom 6. Juni 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
* 1
Die Landeszentralbehörden können Gemeinden oder Kommunalverbänden die
Befugnis verleihen, das in ihrem Bezirke wachsende Schilfrohr in grünem Zustand
zu Futterzwecken abzuernten. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Schilfrohr, das
der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte selbst zu diesem Iwecke erntet.
Die Gemeinde oder der Kommunalverband haben dem bisherigen Eigen-
tümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
12
Jeder Besitzer eines Grundstücks im Bezirk einer Gemeinde oder eines
Kommunalverbandes, denen die Befugnis nach & 1 Abs. 1 verliehen ist, ist ver-
pflichtet, der Gemeinde oder dem Kommunalverband oder den von ihnen beauf-
tragten Personen das Betreten und Befahren seines Grundstücks zu gestatten,
soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zur zweckentsprechenden Ab-
erntung von Schilfrohr erforderlich ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde
hat er zu diesem Zwecke auch geeignete Plätze zur Trocknung des Schilfrohrs gegen