Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 110 
Inhalt: Gekoenutmachung, betreffend Zahlungsverbot ##t 2 G. 483. — Bekanntmachung 
un die —— eines Schiedsgerichts nach 9 der Verordnung über Speisefet 
  
  
  
(Nr. 5883) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Italien. Vom 7. Juni 1917. 
A. Grund des & 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 Reichs--Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England, 
vom 30. September 1914 werden auf Italien, auf die italienischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen sowie auf die von den italienischen Streitkräften besetzten 
Gebiete auch insoweit für anwendbar erklärt, als sich die Anwendung nicht schon 
aus der Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1289) ergibt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
& 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es 
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf 
an, ob der Erwerb nach dem 30. April 1917 oder vorher stattgefunden 
hat, sofern nicht nach § 2 der Bekanntmachung vom 24. November 
1916 ein früherer Jeitpunkt maßgebend ist. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit- 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle, sofern nicht nach 
&2 der Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeit- 
punkt maßgebend ist. 
8# 
Artikel 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs, Sesehbl 1917. . 119 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1917.
	        
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