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Oꝛt. 5884) Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiebagerichts nach § 22 ber Vrr.
ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. Vom 9. Juni 1917.
A# Grund des & 22 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) wird bestimmt:
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Die durch & 22 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen er-
folgen durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft.
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Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft
oder sein. Vertreter.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts ernennt die erforderlichen Beisitzer.
Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen.
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Auf das Verfahren finden, unbeschadet der für die Zuständigkeit und die
Zusammensetzung geltenden besonderen Vorschriften, die Bestimmungen für das
Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft finngemäße Anwendung.
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Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krakt.
Berlin, den 9. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Meichs-Geletzblatts ver#nttteln nur Vensustalles.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.