Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jnhalt: Bekanstmachung über die Preise für Stroh und Häcksel. S. 4%. — Befasstmachung über 
Höchstvreise für Wollfett. S. 4%. 
  
  
  
(Nr. 5886) Bekanntmachung über die Preise für Stroh und Häcksel. Vom 8. Juni 1917. 
A. Grund des & 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) in Verbinduug mit & 1 der 
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Außer dem im d5 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 8. November 1915 in der Fassung der Verordnung vom 
23. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288) festgesetzten Ubernahmepreise 
dürfen dem Erzeuger auch die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie 
die Kosten des Einladens daselbst vergütet werden; der hierfür zu zahlende 
Betrag darf zwei Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. 
Dies gilt auch für den Verkauf des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden 
Strohes duch den Erzeuger. 
Artikel M 
Soweit der Hersteller von Häcksel gemäß Artikel I eine besondere Ver- 
gütung gezahlt hat, darf er diese beim Verkaufe von Häcksel neben dem fest- 
gesetzten Höchstpreis in Rechnung stellen. 
Artikel III 
Vorstehende Bestimmungen treten am 14. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 8. Juni 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
Nelchs--Gesebbl. 1917. 121 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1917.
	        
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