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Reichs-Gesetzblatt
Jnhalt: Bekanstmachung über die Preise für Stroh und Häcksel. S. 4%. — Befasstmachung über
Höchstvreise für Wollfett. S. 4%.
(Nr. 5886) Bekanntmachung über die Preise für Stroh und Häcksel. Vom 8. Juni 1917.
A. Grund des & 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) in Verbinduug mit & 1 der
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Außer dem im d5 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel vom 8. November 1915 in der Fassung der Verordnung vom
23. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288) festgesetzten Ubernahmepreise
dürfen dem Erzeuger auch die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie
die Kosten des Einladens daselbst vergütet werden; der hierfür zu zahlende
Betrag darf zwei Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen.
Dies gilt auch für den Verkauf des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden
Strohes duch den Erzeuger.
Artikel M
Soweit der Hersteller von Häcksel gemäß Artikel I eine besondere Ver-
gütung gezahlt hat, darf er diese beim Verkaufe von Häcksel neben dem fest-
gesetzten Höchstpreis in Rechnung stellen.
Artikel III
Vorstehende Bestimmungen treten am 14. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Nelchs--Gesebbl. 1917. 121
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1917.