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(Nr. 5891) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917.
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (eichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
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Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerte,
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Juli 1917
bis 30. September 1917 75 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier be-
ziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre
1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 1 bezogen werden darf, werden
sich auf Grund der Bestimmungen des & 1 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachung
über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 293) am 30. Juni
1917 ergebende Bestände an solchem Druckpapier, das zur Herstellung von Druck-
werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien,
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften bestimmt ist, an-
gerechnet. 6½
Falls Verleger und Drucker das ihnen nach & 1 zustehende Bezugsrecht in
der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 nicht oder nicht vollständig
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem
1. Oktober 1917 dieses Bezugsrecht um die nicht bezogene Menge. Sie können
diesen Anspruch bis zum 10. Oktober 1917 bei der Kriegswirtschaftsstelle für
das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.
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Im übrigen bleiben die Bestimmungen des & 1 Abs. 4 und # 3 bis 7
der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs--Gesetzbl.
S. 293) unverändert in Geltung.
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Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr.. Helfferich
Den Bezug des Neichs= Gesetzblatan vermitteln nmur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.