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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 115
Inhalt: Gesed, betreffend nderung des Gesetzes über den Ubsah von Kalisalzen S. so#. — Bekannt=
machung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen,
auf Portugal. S. sos.
(Nr. 5892) Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom
16. Juni 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 “Meichs-
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Anderung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 559)
wird wie folgt gcändert:
I. Im & 13 werden ersetzt .
a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Worte „der Kalenderjahre 1912
und 1913“ durch die Worte „des letzten Viertels des Kalender-
jahrs 1916,
1) im Abs. 2 in der zweiten Jeile die Worte „Jahre 1913" durch die
Worte „/letzten Viertel des Kalenderjahrs 1916“
J) im Abs. 4 in der ersten und vierten Zeile die Worte „Jahre 1913“
durch die Worte „)letzten Viertel des Kalenderjahrs 1916) in der
zweiten Zeile die Worte „Jahres 1913“ durch die Worte „)letzten
Viertels des Kalenderjahrs 1916, in der sechsten Jeile das Wort
„Abbaubetriebs“ durch die Worte „Abteuf., Ausbau-, und Abbau= oder
Streckenbetriebs“ und in der sechsten und siebenten Zeile die Worte „in
den Jahren 1912 und 1913“ durch die Worte im letzten Viertel des
Kalenderjahrs 1916/;
Reichs-Gesethbl. 1017. 124
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1917.