Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 501 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 115 
Inhalt: Gesed, betreffend nderung des Gesetzes über den Ubsah von Kalisalzen S. so#. — Bekannt= 
machung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, 
auf Portugal. S. sos. 
(Nr. 5892) Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 
16. Juni 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 “Meichs- 
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Anderung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 559) 
wird wie folgt gcändert: 
I. Im & 13 werden ersetzt . 
a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Worte „der Kalenderjahre 1912 
und 1913“ durch die Worte „des letzten Viertels des Kalender- 
jahrs 1916, 
1) im Abs. 2 in der zweiten Jeile die Worte „Jahre 1913" durch die 
Worte „/letzten Viertel des Kalenderjahrs 1916“ 
J) im Abs. 4 in der ersten und vierten Zeile die Worte „Jahre 1913“ 
durch die Worte „)letzten Viertel des Kalenderjahrs 1916) in der 
zweiten Zeile die Worte „Jahres 1913“ durch die Worte „)letzten 
Viertels des Kalenderjahrs 1916, in der sechsten Jeile das Wort 
„Abbaubetriebs“ durch die Worte „Abteuf., Ausbau-, und Abbau= oder 
Streckenbetriebs“ und in der sechsten und siebenten Zeile die Worte „in 
den Jahren 1912 und 1913“ durch die Worte im letzten Viertel des 
Kalenderjahrs 1916/; 
Reichs-Gesethbl. 1017. 124 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1917.
	        
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