Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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ferner werden hinzugefügt 
d) als Abs. ö: 
„Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung gleichviel 
ob die Arbeiter von dem Kaliwerksbesitzer selbst oder von einem Unter- 
nehmer beschäftigt werden.“ 
J%) als Abs. 6: 
„Bei Beschwerden der Arbeiter über gesetzwidrige Lohnzahlungen 
sind den Arbeiterausschüssen von der Werksleitung die Lohnnachwesse 
vorzulegen, damit die Arbeiterausschüsse die Beschwerde nachprüfen und 
für eine friedliche Ausgleichung der Streitigkeiten wirken können.“ 
II. Im &14 werden in der vierten Jeile die Worte „in den Jahren 
1912 und 1913/“ durch die Worte „im letzten Viertel des Kalenderjahrs 
1916 ersetzt. 
III. Im & 17 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1918“ durch die Jahres- 
zahl „1920“ ersetzt. 
IV. Der #20 a erhält folgende Fassung: 
*20 % « 
Für die Jeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Dezember 1918 dürfen die Preise 
für das Inland 
für Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert in 
und weniger als 12 vom Hundert K.O gemahlenem, 16// Df. 
für Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert K. Zustane 18,0 » 
  
für Düngesalze mit 20 bis 22 vom Hundert KO 230 Pfennig. 
2 2 »30 2332 23, 
» » K 2 
- : : 40 42 „ : K.. 25, 2 
: Chlorkaliuim= 50 „ 60 : K.O 370% 
2 » r über 60 = 2 KOO40% r2 
schwefelsaures Kali mit " 42 - K. O. 4/ 5 
schwefelsaure Kalimagneseeeee . . . . . . .. 40% „ 
für 1 vom Hundert (K#O) im Doppelzentner nicht übersteigen. 
Bleibt auf einem Kaliwerk im dritten oder im vierten Viertel des Kalender- 
jahrs 1917 oder im Jahre 1918 der innerhalb einer Arbeiterklasse im Viertel- 
jahr oder Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeitsschicht gezahlte Lohn 
hinter dem im letzten Viertel des Kalenderjahrs 1916 gezahlten Durchschnittslohn 
einschließlich Teuerungs- und sonstiger Julagen zuzüglich 1 Mark für erwachsene 
Arbeiter, 0)75 Mark für erwachsene Arbeiterinnen und 0/50 Mark für jugendliche 
männliche und weibliche Arbeiter zurück, so tritt eine dem § 13 Abs. 1 bis 3 
entsprechende Kürzung der Beteiligungsziffer ein. Die Bestimmung findet auf 
& 13 Abs. 4, 5 und 6, 9 14 und 15 entsprechende Anwendung. Die nenen 
Zulagen sind ab 1. Juli 1917 zu zahlen und im Lohnbuch beziehungsweise 
Lohnzettel von dem übrigen Lohne getrennt aufzuführen.
	        
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