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Werden beschlagnahmte Vorräte mit Justimmung des Kommunalverbandes
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der
Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten
aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der
Versender und der Empfänger haben die Ortsändcrung binnen drei Tagen
unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die
Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der
Ankunft der Vorräte.
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen
Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommu-
nalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten
Kommunalverband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über
Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vor-
räten nach ihren Weisungen zu verfahren.
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Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung und flege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde
verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von
einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder
die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens
sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der
zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind,
dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit
zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß
die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen
abgenommen werden.
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver-
waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams.
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Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer
von Vorräten eine der ihm nach §& 4 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig
vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf
seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln
seines Betriebs zu gestatten.
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