Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Werden beschlagnahmte Vorräte mit Justimmung des Kommunalverbandes 
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der 
Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten 
aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der 
Versender und der Empfänger haben die Ortsändcrung binnen drei Tagen 
unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die 
Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der 
Ankunft der Vorräte. 
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen 
Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommu- 
nalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten 
Kommunalverband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über 
Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vor- 
räten nach ihren Weisungen zu verfahren. 
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Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte 
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung und flege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde 
verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von 
einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder 
die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens 
sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der 
zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, 
dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit 
zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß 
die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen 
abgenommen werden. 
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver- 
waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 
  
*5 
Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer 
von Vorräten eine der ihm nach §& 4 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig 
vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten 
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf 
seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln 
seines Betriebs zu gestatten. 
126“
	        
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