— 510 —
Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der Landeszentralbehörde oder des
Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten
des Säumigen verpflichtet. .
86
Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürfen räumliche Ver-
änderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei
Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung
binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt,
soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 25) für die Gemeinde aufgenommen
sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommnnal=
verband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden
Kommunalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke
des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten
aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
& 7
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren selbstgebauten Früchten die vom Bundesrate festgesetzten Mengen zur
Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen
Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden.
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach
62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, insbesondere Alten-
teiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte
der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen
haben. Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich-rechtlicher Grund-
lage beruhenden Rechten gelten nicht als Selbstversorger.
18
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saat.
gut. Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut kann trotz
der Beschlagnahme in den vom Reichskanzler oder der von ihm bestimmten
Stelle festgesetzten Mengen zur Bestellung verwendet werden.
89
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe,
vorbehaltlich näherer Bestimmungen nach & 62 Abs. 2, aus ihrem selbstgebauten
grünen Dinkel und Spelz Grünkern herstellen. Die Beschlagnahme erstreckt sich
auf den Grünkern. Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger auf
den Kopf insgesamt bis zu drei Kilogramm verwenden.
Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich, spätestens
bis zum 15. August 1917, dem Kommunalverband anzuzeigen. In der Anzeige