— 612 —
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und
einem Elsaß Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver.
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel
und Industrie und der Verbraucher an;) der Reichskanzler ernennt diese Vertreter
und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bistimmungen.
*15
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzi
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, siebe#n
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben
auf die Stadte entfallen. Die sieben Vertreter der Stadte und die drei Vertreter
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt) die
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
* 16
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für
die Zeit bis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs-
abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu
erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver-
waltungsabteilung ( 17) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
817
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des
Kuratoriums insbesondere festzusetzen,
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der versorgungsberechtigten Be-
voölkerung verbraucht werden darf
b) welche Rücklage aufzusammeln istz;
c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus her-
gestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe
in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien
& 57), ferner Brauereien und Mälzereien;
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine
Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut
von Brotgetreide für die Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht
(Bedarfsanteil), der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden