Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 612 — 
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und 
einem Elsaß Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver. 
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des 
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel 
und Industrie und der Verbraucher an;) der Reichskanzler ernennt diese Vertreter 
und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bistimmungen. 
*15 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden 
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzi 
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, siebe#n 
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben 
auf die Stadte entfallen. Die sieben Vertreter der Stadte und die drei Vertreter 
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen 
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt) die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 
* 16 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände 
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für 
die Zeit bis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- 
abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu 
erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- 
waltungsabteilung ( 17) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
817 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des 
Kuratoriums insbesondere festzusetzen, 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der versorgungsberechtigten Be- 
voölkerung verbraucht werden darf 
b) welche Rücklage aufzusammeln istz; 
c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus her- 
gestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe 
in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien 
& 57), ferner Brauereien und Mälzereien; 
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine 
Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut 
von Brotgetreide für die Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht 
(Bedarfsanteil), der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.