Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommunalverbänden 
abzuliefern sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten 
Mengen gelten nur als Mindestmengen; 
1) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die 
Reichsgetreidestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere 
Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung 
freigeben dürfen; 
68) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Ernährung 
bestimmt ist, auszumahlen istj 
1) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden 
soll. 
Die Festsetzungen zu a und bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. Der Reichs- 
kanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablieferungspflicht (es. 
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vor- 
räte erlassen. 
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des 
Getreides bis zu den nach Abs. 18 festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, 
aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium 
kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Her- 
stellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben. 
* 18 
Das Direktorium stellt auf Grund der Feststellungen nach & 17 Abs. le 
die Grundsätze für die Julassung der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte und 
der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direk- 
torium kann Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse 
sowie für die Uberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten 
Waren festsetzen. « 
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Aus- 
kunft über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen. 
819 
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- 
lichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen) sic hat insbesondere: 
a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unter- 
bringung der an sie abzuliefernden Früchte zu sorgen; 
b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean. 
spruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere 
Mehl, durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Ver- 
pflegung rechtzeitig zu liefern; 
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern;
	        
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