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d) den Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zu-
gewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden
Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zu liefern;
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen;
s) den Betrieben 17 Abs. lc) die festgesetzten Mengen zu liefern.
Ul. Bewirtschaftung der Vorräte
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen
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Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Ernte-
flächenerhebung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413)
und der Erntevorschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben,
wie groß die Ernterrträge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten zu schätzen
sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vor-
druck die Jahl der Selbstversorger 7 Abs. 2, § 62) und der versorgungsbe-
rechtigten Bevölkerung sowic die Jahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere
mitzuteilen und die ihnen nach & 9 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller
der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
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Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk
angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat
ferner, unbeschadet des ihm nach & 23 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt ur
ordnungsmäßig behandelt werden.
Der Kommnnalverband kann zu diesem Jwecke die im Bezirke vorhandenen
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch
nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchte
und der daraus hergestellten Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht
bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die
Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest.
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Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm ge.
hören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des & 6, nuur mit Geneh.
migung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf e#
nicht, wenn die Früchte zum Iwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorüber-
gehend aus dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Recichsgetreide-
stelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß § 8 vom Reichskanzler erlassenen