Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit dic Ab. 
lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
*25 
Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines 
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle festgestellten 
Vordruck zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Ver- 
langen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzcich- 
nungen zu gestatten. 
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bczirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verrflichtet, a# 
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und 
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
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Der Kommunalverband hat, unbeschadet des §& 65 Abs. 1 und des & 71 
Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren An- 
weisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ab- 
lieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgetreidestelle z 
überwachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. 
*27 
Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von fhr 
festgestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge in den einzelnen Inschlen 
und den daraus hergestellten Erzeugnissen sowie außergewöhnliche Verändccunge## 
an den Vorräten anzuzeigen. 
(28 
Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht selbstliefernden 
Kommunalverbandes (5 32) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzu- 
schlagende Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzabl 
der Kommissionäre bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal= 
verbandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, har 
die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Celegenheit zu geben, einen andern 
Kommissionär vorzuschlagen. 
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommunal, 
verbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berücksichtigen. Als Kom- 
missionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon 
bisher in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern im Kommunalverband ale
	        
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