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Aufkäufer der Früchte tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder
Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kom-
missionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil
ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, sind
ohne vorherige Justimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die
mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird,
sind nichtig. 6
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle
im Kommnnalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach § 7, 8, 9, 43
den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und
abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber
der Reichsgctreide stelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem
sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über
ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
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Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den I& 4, 21, 25,26
von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Ge-
meinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren Höhe die
höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig entscheidet.
Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für be-
schleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der
Reichsgetreidestelle zu verteilen.
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Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an
dehl rechtzeitig bei der Neichsgctreidestelle anzufordern.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände
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Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Er-
fahrungen der Erntejahre 1915 und 1916 voraussichtlich zur Versorgung seiner
Bevölkerung bis zum 15. Mai 1918 ausreicht, hat der Landeszentralbehörde
bis zum 5. Juli 1917 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brot-
getreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (& 17 Abs. 1c) selbst wirtschaften
will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß er zur
Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geeigneten Beschaffung der
nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er
den Vorschriften der # 58, 63 genügt.
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