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3. Aufgaben der Gemeinden
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Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten
Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner
dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt
und ordnungsmäßig behandelt werden.
Auf Verlangen der nach §95 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur
Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der
Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ( 5 Abs. 1)
vorzuncehmen.
837
Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts
zu überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem
Kommunalverbande zwecks Ablieferung anzumelden.
138
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden
Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines
selbstliefernden Kommunalverbandes liegt (§( 32), dem Kommunalverbande zur
Verfügung gestellt werden.
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die
Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte
zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunalverbandes hat sie nach dessen
Anweisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe
Wirtschaftskarten zu führen (§25).
839
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach 8 23 Abs. 2 ihr oder ihren
landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur
Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen
auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen.
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren
Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kom-
munalverband anzumelden.
(40
Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 24 Abs. 3, die Kürzung auf die
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde bie Kürzung derart auf
ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen
werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann