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Die Kommunalverbände haben
-a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste
sowie von Brot an Verbraucher festzusetzen;
b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Back-
waren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Nicderlassung oder
des Kommunalverbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im & 17 Abs. le,
zu verbicten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern,
darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen;
JD) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten;
4) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung einzuführen,
die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt;
e) die Uberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der
Beschlagnahme nicht unterliegenden Getreides und Mehles sowie des
aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter
Berücksichtigung der Verordnung über den Verkehr mit ausländischem
Mehl vom 13. März 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 229, 252) zu sichern.
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Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Ulberschüsse sind
für die Volksernährung zu verwenden.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen.
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Die Kommunalverbände können ferner insbesondere
a) ance’nen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten
Bäcrreien hergestellt werden dürfen;
b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Jusammensetzung,
Größe und Gewicht bereitet werden dürfen;
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf be-
stimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.
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Jeder Kommunalverband hat innerhalb seines Bezirkes mit den ihm von
der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder den nach & 32 erworbenen und mit
Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide
den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Tieren nach näherer An-
weisung der Reichsfuttermittelstelle herbeizuführen.
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