Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger 
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Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs, 
behörde nähere. Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger & 7) 
anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brot- 
getreide auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vor- 
räte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1918 aus.- 
reichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot ent- 
sprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst herstellen. 
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungs- 
behörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkern 9) nur mit Zustimmung 
des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon 
abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel 
Dinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Ernährung der Selbstversorger und 
zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden dürfen. 
(„63 
Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Uberwachung 
der Selbstversorger zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen: 
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, 
Graupen, Flocken und äbulichen Erzeugnissen in eigenen oder fremden 
Betricben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten) 
abhängig ist; 
0) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl und Schrot nur zur Schaffung 
eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird 
Jp) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem 
Kommunalverbande der Betricb angewiesen wird, in d#in er sein Brot, 
getreide und seine Gerste verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel 
des Betriebs nur mit vorheriger Justimmung des Kommunalverbandes 
zulässig ist; 
4) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Jnecke se- 
fortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die 
durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte ordnungsmäßig 
ausgestellte Mahlkarte belegt sind; 
e) d die Betriebe Mahlbücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen 
aben; v 
OdaßdieBctricbebicFrüchtebeiberAnnahuIeunddieErzcugnissebci 
der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Mahlkarten 
und in den Mahlbüchern zu vermerken haben.
	        
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