Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, 
so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen. 
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Ver- 
wendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach §9 63 erlassenen An- 
ordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach & 4 Abs. 1 bis 3 
unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach & 25 Absk. 3 
oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung 
entziehen und bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift 
im & 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbst- 
wirtschaftenden Kommunalverband übereignen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
* 70 
Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen 
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht 
oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines 
landwirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Uberwachung der Selbstversorger 
ergangenen Vorschriften zu verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt 
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung 
zugunsten der Reichsgetreidestelle oder des von ihr bezeichneten Kommunal= 
verbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der 
- die zur Sicherstellung solcher Vorräte erforderlichen Anordnungen 
treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe. 
stimmungen. 
Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und 
die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. 
* 72 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als 
Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die 
Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund 
des & 15b der Verordnung über die Errichtung von ir msngesteen und 
25. September 1915 
die Versorgungsregelung vom . November 1915 
bildet sind. 
                
  
    
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