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Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind,
so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Ver-
wendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach §9 63 erlassenen An-
ordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach & 4 Abs. 1 bis 3
unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach & 25 Absk. 3
oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung
entziehen und bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift
im & 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbst-
wirtschaftenden Kommunalverband übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
* 70
Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht
oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines
landwirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Uberwachung der Selbstversorger
ergangenen Vorschriften zu verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung
zugunsten der Reichsgetreidestelle oder des von ihr bezeichneten Kommunal=
verbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der
- die zur Sicherstellung solcher Vorräte erforderlichen Anordnungen
treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
871
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe.
stimmungen.
Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und
die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
* 72
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als
Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die
Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund
des & 15b der Verordnung über die Errichtung von ir msngesteen und
25. September 1915
die Versorgungsregelung vom . November 1915
bildet sind.
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