Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden 
auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 
28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 über die Verbrauchsregelung getroffen 
sind, bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht 
in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen. 
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Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früherer Ernten 
an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit 
anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein 
oder mit anderen Nahrungs= oder Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 
20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorrite, 
die zu dieser Jeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach 
dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser 
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen 
nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentume stehenden Vorräte zu erstatten. 
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Die Anzeigepflicht (& 75) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens stehen; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilmn 
G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reic- 
gerstengesellschaft m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. P. 
oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. stehen 
e) Vorräte, die bei einem Besitzer an 
1. Brotgetreide, 
2. anderem Getreide, 
3. Hülsenfrüchten, 
4. Buchweizen und Hirse 
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse 
je 25 Kilogramm nicht übersteigen; 
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen 
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.
	        
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