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Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden
auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915,
28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 über die Verbrauchsregelung getroffen
sind, bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht
in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen.
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Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früherer Ernten
an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit
anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein
oder mit anderen Nahrungs= oder Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum
20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorrite,
die zu dieser Jeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach
dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen
nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentume stehenden Vorräte zu erstatten.
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Die Anzeigepflicht (& 75) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens stehen;
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilmn
G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reic-
gerstengesellschaft m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. P.
oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. stehen
e) Vorräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgetreide,
2. anderem Getreide,
3. Hülsenfrüchten,
4. Buchweizen und Hirse
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse
je 25 Kilogramm nicht übersteigen;
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.