Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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10. 
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12. 
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. wer den gemäß & 17 Abs. 1g erlassenen Bestimmungen zuwider ausmahlt 
oder ausmahlen läßt; 
. wer den auf Grund des & 18 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über 
die Herstellung, den Vertricb und dic Preise der Erzeugnisse zuwider= 
handelt; 
4. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbei= 
tungslöhne oder Vergütungen (7 52) fordert oder sich versprechen oder 
gewähren läßt; « 
.werbenVorschriftcniin849zuwiderbanintrittindie Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Fest- 
stellung der vorhandenen Vorräte oder die Entnahme von Proben ver- 
weigert oder die gemäß & 18 Abs. 2, &125 Abs. 3, & 49 Abs. 2 von 
ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht; 
. wer der Vorschrift im & 50 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachte 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs. 
geheimnissen sich nicht enthält; 
wer die ihm nach §& 3 Abs. 2, § 6, d 9 Abs. 2, 9 75 Abs. 1 otb. 
liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
. wer den Vorschriften des & 11 Abs. 2, § 48 Abs. 1, 2, & 53, J 51 
Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; 
wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbeßörde, 
eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Ge- 
meinde auf Grund der 9/#/57, 58, 60, 61, 62 Abs. 2, 63, 65, 66, 
70 Abs. 1 Satz 2, & 71 erläßt oder die nach & 74 in Kraft bleiben. 
Der Versuch ist strafbar. 
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs 
inhabers ein. 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfütten 
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird. 
mindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich d. 
straf bare Handlung bezieht. 
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 au' 
Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafban 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, sower 
sie nicht gemäß & 70 für verfallen erklärt worden sind.
	        
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