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(r. 5901) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen. zur Verordnung über den
Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln
vom 18. AUpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307). Vom 21. Juni 1917.
A- Grund des & 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
& 1
Die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur
nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig
Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihundertfünfzig
Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem
Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchst-
menge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen
für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des & 7
verboten.
2. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung
des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende
Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die
Seifenkarte hat den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig
vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs.
Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die
Olsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren
enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungs-
wirkung ausüben.
Die nach der Weisung des Uberwachungsausschusses der Seifenindustrie
hergestellte Feinseife trägt die Bezeichnung „K. A. Seife“, das Seifenpulver die
Bezeichnung „K. A. Seifenpulver“.
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Die Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung
des Reichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren
Art ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Personen recht-
fertigt, mit Waschmitteln durchzuführen.
Außerdem ist die zuständige Ortsbehörde befugt, auf Antrag
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern
arbeiten, Jahnärzte, Tierärzte, Jahntechniker, Hebammen und
Krankenpfleger,