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Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten
des Gefäßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers
(Bahn, Schiff oder Post) ein. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers
verpflichtet, das Gefäß binnen drei Monaten zu dem berechneten Preise zurück-
zunehmen. Falls das Gefäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Ver-
käufer für die Abnutzung eine angemessene Herabsetzung des Preises fordern.
4
Unter Seimhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der
Waben gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspressen aus den Wabenresten
gewonnene Honig zu verstehen.
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Verträge über Honig, die vor dem 30. Juni 1917 zu höheren als den
darin festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, sind nichtig, soweit die Lieferung zu
diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
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Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jo-
nuar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 189
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
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Die Reichs-Zuckerstelle kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu-
lassen.
(8
Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den del Neichs· Oesenblatts emitteln mur die Nostaufstalten.
Gerausgegeben im Reichsamt den Innera. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.